Schadengutachten
Hauptuntersuchungen §29 StVO
inkl. Teiluntersuchungen AU

Notiz: Freitag den 30.12.22 nachmittags geschlossen!

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Seit mehr als 25 Jahren sind wir im Großraum Burgau als Sachverständiger tätig.

HERZLICH WILLKOMMEN

Als Prüfingenieure der bundesweit amtlich anerkannten Überwachungsorganisation KÜS führen wir die regelmäßig anfalldenden Untersuchungen an ihrem Fahrzeug durch. Hierzu zählen die Hauptuntersuchung (HU) nach §29 StVZO inkl. Teiluntersuchung Abgas Untersuchungen nach §41 BO-Kraft, Gasanlagenprüfung nach §41 a StVZO, Sicherungsprüfung (SP) nach §29 StVZO, Oldtimerbegutachtungen nach §23 StVZO sowie Änderungsabnahmen nach §19 (3)  StVZO. Siehe Prüftätigkeiten.

Als unabhängige und freie KfZ-Sachverständige bieten wir ferner Schadensgutachten, Wertgutachten, technische Gutachten sowie Oldtimerbewertungen in Verbindung mit classic-analytics an. Siehe Gutachten.

UNSER SERVICE

für ihre Fahrzeuge. Wir kümmern uns um Ihren PKW, LKW, Anhänger, Wohnwagen/Wohnmobil, Oldtimer, Mietwagen, Motorräder, Quad, ihren Traktor und ihre Zugmaschinen. Unser Service umfasst folgende Leistungen:

Prüftätigkeiten

Kfz-Hauptuntersuchungen & Teiluntersuchungen Abgas

HU gem. § 29 StVZO (amtliche Prüfplakette)

Prüfpunkte 

Sinn und Zweck dieser regelmäßigen Untersuchungen der Fahrzeuge ist deren Verkehrssicherheit. Die Fahrzeuge werden auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel untersucht.

Die fachkundigen Prüfingenieure der KÜS überprüfen den Zustand ihres Fahrzeugs und tragen somit Sorge dafür, dass weder Sie selbst noch andere Verkehrsteilnehmer einer zunehmenden Gefährdung ausgesetzt werden. Das Erkennen von Mängeln und die Pflicht, diese Mängel zu beseitigen, helfen oftmals, Unfälle zu vermeiden.

Außerdem wirkt sich eine regelmäßige technische Kontrolle auch positiv auf das Fahrzeugleben aus, denn hier werden Mängel frühzeitig erkannt, was hilft, Folgeschäden zu vermeiden.

Was wird alle geprüft?

Bei der HU prüft der Prüfingenieur der KÜS insgesamt über 150 Punkte an Ihrem Fahrzeug. Hier die wichtigsten Prüfpunkte:

Bremsanlage

  • Dichtigkeit der Schläuche
  • Wirkung
  • Verschleiß
  • Freigängigkeit
  • usw.

Lenkanlage 

  • Spiel
  • Dichtigkeit
  • Leichtgängigkeit
  • usw.

Räder / Reifen

  • Größe
  • äußere Beschädigungen
  • Verschleiß
  • usw.

Sichtverhältnisse 

  • Spiegel
  • Scheiben
  • Scheibenwischer
  • Scheibenwaschanlage
  • usw.

Umweltbelastung

  • Schalldämpferanlage
  • Geräuschverhalten
  • Ölverlust
  • Abgasverhalten
  • usw.

Identifizierung

  • Identifizierungsnummer (FIN)
  • Fabrikschild
  • amtliche Kennzeichen
  • Fahrzeugdokumente
  • usw.

Achsen und Aufhängung Fahrgestell

  • Federung
  • Stoßdämpfer
  • Querlenker
  • Gelenke
  • Befestigungen
  • usw.

Fahrgestell, Rahmen, Aufbau

  • Korrosion an Karosserie und tragenden Teilen
  • Bruch
  • Achsaufnahmepunkte
  • Sicherheitsgurte
  • Sitze
  • usw.

Lichttechnische Einrichtung

  • Scheinwerfer
  • Schlussleuchten
  • Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger)
  • Bremsleuchten
  • Rückstrahler
  • Batterie
  • Kontroll- und Warneinrichtungen
  • Hupe
  • usw.

Teiluntersuchung Abgas (AU)

Teiluntersuchung Abgas = Umweltschutz und frühzeitige Fehlererkennung

Über 52,4 Millionen Kraftfahrzeuge (Daten laut KBA) waren am 1. Januar 2013 auf deutschen Straßen zugelassen und es werden immer mehr. Um bei dieser Menge von Kraftfahrzeugen die Umwelt nicht mehr als nötig zu belasten, wurde bereits 1985 die ASU als Urform der heutigen Teiluntersuchung Abgas, in der das Motormanagement- und Abgasreinigungssystem untersucht wird, eingeführt. Seither hat sich viel getan und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurde ständig weiterentwickelt und an den aktuellen Stand der Technik angepasst.

Die Teiluntersuchung Abgas dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen und ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Hauptuntersuchung nach § 29. Dies bedeutet, dass die Teiluntersuchung Abgas gleichzeitig mit der HU von einem Prüfingenieur der KÜS durchgeführt werden kann. Ein Nichtbestehen dieser Teiluntersuchung führt auch gleichzeitig zum negativen Abschluss der Hauptuntersuchung. Werden die Teiluntersuchung Abgas und die HU getrennt durchgeführt, ist der Nachweis des Abgasteiles dem Prüfingenieur bei der HU vorzulegen.

Bis zum 31. Dezember 2009 war es möglich, die Haupt- und Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen ohne Onboard-Diagnosesystem (OBD) zeitlich getrennt durchzuführen, dies ist seit dem 1. Januar 2010 so nicht mehr möglich.

 

Fahrzeugart Beschreibung zeitl. Abstand zw. den Untersuchungen
Krafträder 24 Monate
PKW nach der ersten Zulassung 36 Monate
danach 24 Monate
Wohnmobile mit zul. Gesamtgewicht (zGG) bis 3,5 t nach der ersten Zulassung 36 Monate
danach 24 Monate
Wohnmobile mit zGG über 3,5 t bis 7,5 t in den ersten 72 Monaten nach der erster Zulassung 24 Monate
danach 12 Monate
 Wohnmobile mit einem zGG über 7,5 t 12 Monate
 Anhänger mit einem zGG bis 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage, nach der ersten Zulassung 36 Monate
danach 24 Monate
 Anhänger die entsprechend § 58 für eine zul. Höchstgeschw. von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder einem zGG über 0,75 t bis 3,5 t 24 Monate
Anhänger mit einem zGG von mehr als 3,5 t 12 Monate

 

Werden untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden.

Oldtimergutachten (H-Kennzeichen) gem. § 23 StVZO

H-Kennzeichen zur Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes

Wichtig ist die Definition eines Oldtimers. Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Der Prüfingenieur der KÜS stellt im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht.

Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung normale Spuren der Jahre haben. Trotzdem muss es in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt, also auch keine Mängel auf Basis der Hauptuntersuchung nach §29 StVZO aufweisen. Außerdem sollten keine wesentlichen Teile fehlen, sowie ein guter Pflege und Erhaltungszustand feststellbar sein.

Weiterhin ist wichtig, dass das Fahrzeug keine unreparierten Unfallschäden aufweist. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein. Zusammenfassend könnte man also sagen: “Es muss nicht schön, aber gebrauchsfertig sein.”

Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.

Weitergehende Informationen gibt der KÜS-Partner in der Nähe gerne. Er ist immer mit dem jeweils aktuellen Stand der gesetzlichen Regelungen vertraut.

Oldtimer

Das „Schätzchen“ auf Rädern

Handelt es sich hierbei bereits um einen Oldtimer?

Der Begriff „Oldtimer“ ist durch den Gesetzgeber wie folgt definiert worden:

  • Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind
  • weitestgehend dem Originalzustand entsprechen
  • in einem guten Erhaltungszustand sind
  • zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Um nun das begehrte Oldtimer-Kennzeichen (mit dem Schlussbuchstaben „H“ für historisch) oder das Rote Oldtimer-Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde zu erhalten, benötigen Sie weiterhin ein Gutachten für die Einstufung als Oldtimer nach § 23 StVZO (Oldtimerbegutachtung), z. B. durch den KÜS-Prüfingenieur in Ihrer Nähe.

Änderungsabnahmen (``Eintragungen``) gem. § 19 (3) StVZO

Tuning und Eintragungen

Tuning nur mit den richtigen Partnern

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben. Wann welche der oben genannten Personen tätig werden darf, wird in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.

Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)

Dies ist der Bereich, in dem der Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation tätig werden darf.

Beim Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden, ist eine sog. Änderungsabnahme oder Eintragung erforderlich.

Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft. Die da wären:

  • das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
  • die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
  • das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein

Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.

Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, sondern es ist auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) hier übernehmen zu lassen. In diesem Fall reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Fahrzeugüberprüfungen gem. § 41/42 BO-Kraft

§ 41 BOKraft

Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen müssen zu einer jährlichen Hauptuntersuchung mit speziellen Prüfpunkten

Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die „BOKraft“ erlassen.

Der Geltungsbereich der BOKraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen. (§ 41 BOKraft)

Besondere Prüfpunkte bei der HU sind z. B.:

  • Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
  • Anbringung der Ordnungsnummer sowie der Unternehmeranschrift bei Taxen
  • Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
  • Automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
  • Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen

§ 42 BOKraft

Vor der Erstinbetriebnahme müssen Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse eine außerordentliche Hauptuntersuchung über sich ergehen lassen

Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibus in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.

Für ein fabrikneues Fahrzeug kann die außerordentliche Hauptuntersuchung auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften der BOKraft erfüllt sind.

Besondere Prüfpunkte gemäß BOKraft sind z. B.:

  • Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
  • gültige Eichung des Fahrpreisanzeigers bzw. des Wegstreckenzählers bei Taxen und Mietwagen
  • Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
  • automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
  • Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen

Gasanlagenprüfungen GWP nach § 41a StVZO

GWP

Zusätzliche Untersuchung für gasbetriebene Kraftfahrzeuge

An gasbetriebenen Kraftfahrzeugen wird in regelmäßigen Abständen eine eigenständige Untersuchung der Gasanlage durchgeführt.

Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 12 Monate) – durchgeführt werden.

Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen; auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.

Diese Untersuchung beinhaltet:

  • Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
  • Überprüfung des Zustands der Gasanlage
  • Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
  • Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage

Folgende Papiere sind zur GWP mitzubringen:

  • Genehmigung nach ECE-R115 (wenn vorhanden)
  • Fahrzeugpapiere

Außerordentliche GWP

Neben der periodischen GWP gibt es auch die außerordentliche GWP, die von für diese Tätigkeit anerkannten Werkstätten durchgeführt wird, im Falle der Reparatur und der Wartung der Gasanlage oder nach einem Unfall oder einem Fahrzeugbrand.

Tempo100 Plakette

Tempo-100-Plakette

Sie möchten auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit ihrem Gespann 100 km/h schnell fahren?

Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich.

Wie geht das?

Die KÜS-Prüfingenieure überprüfen für Sie vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres Anhängers und erstellen Ihnen eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle.

Für welche Fahrzeuge ist die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO möglich?

  • Personenkraftwagen mit Anhänger
  • sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger
  • für Kombinationen aus Kraftomnibus und Anhänger jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung hat.

Technische Voraussetzungen:

Das Zugfahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten und muss über ein ABS-System verfügen. Die Reifen des Anhängers dürfen höchstens sechs Jahre alt sein und müssen mindestens die Geschwindigkeitskategorie »L« für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufweisen. Der Anhänger muss laut seiner Betriebserlaubnis für 100 km/h zugelassen sein.

Der Tempo-100-Rechner

Die benötigten Massen für das jeweilige Zugfahrzeug können Sie mittels unseres Tempo-100 Rechners oder einfach von unseren KÜS-Prüfingenieuren vor Ort bestimmen lassen.

Feinstaubplakette

Feinstaubplakette

Die Feinstaubplakette – Was man dazu wissen sollte!

Unter dem § 30 Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom Mai 2007 und der 1. Änderung vom 5. 12. 2007 wurde die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte sind später hinzugekommen. In diese Zonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe einfahren. Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, können Sie schnell und unkompliziert anhand Ihrer Fahrzeugdokumente bestimmen – nutzen Sie einfach unseren Feinstaubrechner.

Die für Ihr Fahrzeug mögliche Feinstaubplakette erhalten Sie selbstverständlich bei den Prüfingenieuren der KÜS.

  • Welche Feinstaubplakette Ihr Fahrzeug bekommt, zeigt Ihnen unser Feinstaubrechner
  • Umweltzonen in Deutschland, ein Service des Umweltbundesamtes
  • KÜS: Feinstaubplakette wird bei Hauptuntersuchung kontrolliert
  • KÜS: Mit der richtigen Plakette in die Umweltzone
  • Feinstaub – Was ist das?
  • Die Kennzeichnungsverordnung im Einzelnen
  • Pressemeldung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Sicherheitsprüfung

Sicherheitsprüfung
Sicherheit ist alles

Die Sicherheitsprüfung, kurz SP genannt, dient bei großen, schweren Fahrzeugen dazu, auch zwischen zwei HU-Terminen durch Fachleute die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im Besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile zu prüfen.

Diese Untersuchung ist vorgeschrieben für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr 40 km/h, für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Auch Anhänger mit mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse, sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen sind SP-pflichtig.

Bei der Sicherheitsprüfung wird eine zerlegungs- und zerstörungsfreie Funktions- und Wirkungsprüfung durchgeführt.

Die Überprüfung bezieht sich auf folgende sicherheitsrelevante Baugruppen:

  • Lenkanlage
  • Verbindungseinrichtungen mit Fahrwerk und Fahrgestell
  • Räder und Bereifung
  • Bremsanlage

Die Untersuchungsfristen, also die Zeitabstände zwischen zwei Untersuchungen sind abhängig von Fahrzeugart, Gewicht und Alter. Detailliert finden Sie diese in der Anlage VIII zur StVZO. Damit Sie sich nicht durch den Dschungel der Verordnungen Anlagen und Paragraphen kämpfen müssen, stehen Ihnen die KÜS-Prüfingenieure gerne beratend zur Seite und führen gegebenenfalls diese Prüfung an Ihrem Fahrzeug durch.

Mängelkarte

Untersuchung nach § 17 StVZO/§ 5 FZV

Mängelkarte nach Problemen im Alltag

Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?

Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter.

Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen, oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.

Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.

Der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der § 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der § 17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.

Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, steht Ihnen einer unsere Prüfingenieure gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite.

Gutachtenservice

Unfall- / Schadensgutachten

Wir erstellen Schadensgutachten zur Regulierung von Haftpflichtschäden. Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie nach § 249 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung erstellen wir schnell und kompetent ein Schaden- oder Beweissicherungsgutachten. Die Kosten für das Schadengutachten gehören nach der Rechtssprechung mit zum Schadensumfang und werden von der gegnerischen Versicherung übernommen. Außerdem ermitteln wir eine evtl. eingetretene Wertminderung und je nach Situation Wiederbeschaffungswert und Restwert. Somit können Sie den gesamten Schaden bei der gegnerischen Versicherung im vollen Umfang geltend machen.

Zeitwertgutachten

Wir ermitteln mittels Audatex/Schwacke Zeitwert bzw. Wiederbeschaffungswerte.

Oldtimerbewertungen

Als classic-analytics Partner erstellen wir Schätzurkunden für Marktwerte bzw. Wiederbeschaffungswerte. Dies für Fahrzeuge aller Art.

Technische Gutachten

Beweissicherung und Mängelberichte.

KÜS-Plus Gebrauchtwagencheck

KÜSPlus ist ein detaillierter Zustandsbericht für einen Gebrauchtwagen. Neutral und objektiv werden genau festgelegte Punkte auf Ihren Zustand geprüft.

KÜS Online-Rechner

Feinstaubplakette

Welche Feinstaubplakette erhält Ihr Fahrzeug? Der Online-Rechner der KÜS hilft Ihnen sofort weiter.

Reifenrechner

Der KÜS-Reifenrechner hilft Ihnen bei der Auswahl der richtigen Bereifung für Ihr Fahrzeug.

100 km/h mit Anhänger?

Dürfen Sie mit Ihrem Gespann Tempo 100 fahren?

Ladungsrechner

Der KÜS-Ladungsrechner hilft Ihnen, die Anzahl der Zurrgurte beim Nieder- und Diagonalzurren zu ermitteln.

WIR STELLEN UNS VOR…

 

Unser Team setzt sich aus kompetenten Sachverständigen und sympathischen Damen zusammen, die stets um Ihr Wohlbefinden bemüht sind. Durch die gegenseitige Unterstützung unserer Mitarbeiter in Arbeitsabläufen können wir Wartezeiten auf ein Minimum reduzieren und qualitative Arbeit leisten. Ob bei der Hauptuntersuchung oder im Falle eines Unfalls zwecks Erstellung eines Gutachtens, unsere Priorität ist Ihre Zufriedenheit.

Melchior Bucher

Dipl.-Ing. (FH), Inhaber

Maximilian Rusch

Prüfingenieur B. Eng.

Sabine Bucher

Kundenbetreuung

Sabina Wiedenmann

Kundenbetreuung

Elisabeth Zahler

Kundenbetreuung

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Kontakt

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Mobil: 0151 – 176 153 62